Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sorgt für Klarheit und weist die Beschwerde eines Schülers zurück. Die Anordnung der Stadt Wiesbaden bezüglich der Maskenpflicht hat Bestand.
WIESBADEN/KASSEL. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe in Wiesbadener Schulen ist rechtens. Mit einem entsprechenden Beschluss wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag die Beschwerde eines Schülers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden (AZ: M 8 B 2597/20) zurück. Die von der Stadt Wiesbaden verfügte Anordnung zum Tragen des Schutzes sei verhältnismäßig und verfolge den legitimen Zweck, eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu erschweren, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems und weitere Erkrankungs- und Todesfälle zu vermeiden, begründete der VGH seine Entscheidung.
Der Schüler hatte beklagt, durch die bis zum 1. November geltende Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes massiv beeinträchtigt zu sein. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Eilantrag bereits zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung begegne inhaltlich keinen Bedenken, betonte der VGH. Die von der Stadt getätigte Ermessensausübung weise keine Fehler auf. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Von dpa