Für land- und forstwirtschaftliche Flächen und Betriebe (Grundsteuer A) sind erforderlich: das 16-stellige Aktenzeichen (zu finden auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune) und die Lage des Betriebs oder Flurstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, alternativ Katasterdaten: Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblattnummer). Wichtig: Mit der Reform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen, hierfür ist eine gesonderte Erklärung abzugeben.
Für Eigentümer (Grundsteuer B) sind erforderlich: 16-stelliges Aktenzeichen (zu finden auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune), Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), alle Eigentümer (mit Adresse), Angaben zu Grund und Boden aus dem Grundbuchauszug (Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil), Wohnfläche von Gebäuden (bei reinen Wohngebäuden nur die Wohnfläche – dazu gehört die Fläche des Arbeitszimmers, nicht Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen, Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder die Grundfläche nicht größer als 100 Quadratmeter ist, Nebengebäude, wenn sie Wohngebäuden dienen und die Gebäudefläche kleiner als 30 Quadratmeter ist) und Nutzungsfläche von Gebäuden (Flächen, die gewerblichen, betrieblichen – Werkstätte, Büroräume – oder sonstigen Zwecken – Vereinsräume – dienen und keine Wohnflächen sind).
Viele Informationen gibt es auf der Website finanzamt.hessen. de/grundsteuerreform.