Das sollten Kinder und Jugendliche bei einer Corona-Infektion beachten und so sehen die Regelungen in Hessen und Rheinland-Pfalz aus. Im Detail sind sie durchaus unterschiedlich.
Wiesbaden/Mainz. In Hessen gilt bereits seit Mittwoch keine Absonderungspflicht mehr für positiv auf das Coronavirus getestete Personen. In Rheinland-Pfalz ist die bisherige Regelung seit Samstag aufgehoben. An deren Stelle tritt für Betroffene eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum – zumindest ab einem Alter von 6 Jahren. Wie genau wirken sich diese Neuerungen aber in den Schulen und Kitas aus? Ein Überblick.
Welche Regeln gelten für Kita-Kinder?
Die Aufhebung der Isolationspflicht gilt auch für Kinder unter sechs Jahren. Allerdings müssen Kinder in diesem Alter auch noch keine Maske tragen. Theoretisch könnte daher ein symptomloses Kind mit positivem Corona-Test nun auch weiter die Kita besuchen, ohne Maske. Wenn das durch einen Test überhaupt auffallen würde. Generell gilt aber: Wer krank ist, soll nach wie vor zu Hause bleiben.
Und was ist mit der berühmten Schnupfennase im Kita-Alter?
Hier gelte weiterhin im Sinne des „Schnupfenpapiers“, dass kranke (also symptomatische) Kinder nicht in die Einrichtung kommen sollten, erklärt das rheinland-pfälzische Bildungsministerium. Die Frage, ob ein Kind eine Kita besuchen könne, sei aber immer eine Einzelfallentscheidung. „Schon im Interesse der Genesung des Kindes sollte bei jeglicher Erkrankung von einem Kita-Besuch abgesehen werden“, stellt auch das zuständige Sozialministerium in Hessen klar.
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Wie sind die Regeln für den Schulbesuch bei positivem Corona-Test?
Auch in den Schulen gilt: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben. Egal ob mit einer Corona-Erkrankungen oder einem anderen Krankheitserreger. Wer allerdings positiv auf das Coronavirus getestet sei, sei nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Diese Maskenpflicht entfalle frühestens fünf Tage nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Spätestens nach 10 Tagen entfällt die Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz, in Hessen wird diese maximal fünftägige Verlängerung bei andauernden Symptomen zumindest dringend empfohlen.
Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
Sollte man die Schule bei symptomloser Infektion besuchen?
Für Rheinland-Pfalz ist die Antwort relativ klar: „Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet“, antwortet das Bildungsministerium. Maskenpausen seien vorzusehen. Und: „Ist das Tragen einer Maske zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es für diese Personen bei der Absonderungspflicht.“
In Hessen ist freiwillige Absonderung weiter möglich
In Hessen wird hingegen Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Sars-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, trotz prinzipiellen Wegfalls der Isolationspflicht weiter dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach dem Test zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gelte auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestehe, maximal jedoch für zehn Tage. Solange keine Krankmeldung vorliege, würden Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit am Distanzunterricht teilnehmen. Wer trotzdem am Präsenzunterricht teilnehme, müsse eine medizinische Maske oder FFP2-Maske in der Schule tragen. Gleiches gilt für die Lehrkräfte an den Schulen.
Wer sich für die Dauer der freiwilligen Absonderung vom Präsenzunterricht befreien lassen will, muss jedoch die Schule unverzüglich von der Feststellung der Infektion informieren, stellt das Kultusministerium in Hessen klar. „Es genügt dabei die Erklärung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde“, heißt es weiter. Im Krankheitsfall von Lehrkräften würden hingegen die allgemeinen Regelungen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten.
Was ist mit Sport- und Musikunterricht, mit Mittagessen und Klassenfahrten?
Für Hessen steht bereits fest: Die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske ist freigestellt, gleiches gilt für praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel. Beim Essen darf die Maske abgenommen werden, allerdings muss auf einen Mindestabstand geachtet werden. Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird darüber hinaus in Hessen dringend empfohlen, von einer Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Vor allem Übernachtungen in Mehrbettzimmern sind ein Ausschlusskriterium.
In Rheinland-Pfalz werden die entsprechenden Regeln noch überarbeitet.
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