Cabriofahrer sollten hinsichtlich des Diebstahlschutzes einiges beachten - und sich richtig versichern
. SüdhessenMehr als zwei Millionen Cabrios sind auf Deutschlands Straßen unterwegs. Allerdings sind Cabrios - oder besser das, was im Fahrzeuginneren liegt - zu oft leichte Beute für Diebe. Worauf ist zu achten? Und welche Versicherungspolice sollte abgeschlossen werden?
Letztlich entscheidet der Parkplatz darüber, ob das Verdeck geöffnet bleiben kann oder geschlossen werden sollte. Autobesitzer, die eine abschließbare Einzelgarage haben, sind auf der sicheren Seite. Vorsicht gilt in Tiefgaragen, zu denen viele Personen freien Zugang haben. Dort gelten dieselben Regeln wie auf der Straße: Wer sein Cabrio abstellt, um zum Beispiel schnell etwas zu besorgen, der kann das Verdeck offenlassen. Wer jedoch mehrere Stunden parkt, der sollte das Dach schließen.
Eigentlich liegt es auf der Hand, dass Wertgegenstände nicht im Auto liegen gelassen werden sollten. Wer es dennoch macht, kann kein Geld von der Versicherung verlangen. Fest ein- oder angebaute Teile, wie zum Beispiel die Bordelektronik oder Fahrzeugassistenz- oder Infotainmentsysteme, sind allerdings über die Teilkaskoversicherung versichert. Werden solche Teile aber gestohlen, wird genau geprüft, wo und wie das Auto abgestellt worden ist.
Die Teilkaskoversicherung ersetzt beispielsweise den Schaden, wenn der Wagen gestohlen oder angezündet wird. Aber auch Schäden aufgrund von Einbruchdiebstahl werden übernommen. Zubehör, das nur mit dem Fahrzeug verwendet werden kann, ist ebenfalls versichert: Das mobile Navigationsgerät oder ein Handy werden nicht ersetzt, ein Kindersitz schon. Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich bei der Teilkaskoversicherung mitversichert. Schäden an den Biegestellen für den Einklappvorgang "deuten jedoch auf - unversicherten - Verschleiß hin", urteilte einmal das Amtsgericht München (AmG München, Az: 271 C 4878/14). Ein Blick in den Versicherungsvertrag lohnt, um festzustellen, was bis zu welchem Wert versichert ist.
Im Schadensfall müssen Teilkaskoversicherte den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag zahlen. Eine Umstufung in eine andere Schadenfreiheitsklasse gibt es in der Teilkasko nicht.
Die Vollkaskoversicherung übernimmt darüber hinaus Schäden aufgrund von mut- oder böswilligen Beschädigungen, zum Beispiel, wenn der Lack zerkratzt wird. Sie kommt zudem für den Schaden am Fahrzeug auf, wenn der Unfall selbst verursacht worden ist. Übernimmt die Vollkaskoversicherung einen Schaden, wird der vereinbarte Selbstbeteiligungsbetrag fällig und der Versicherte wird im Schadenfreiheitsrabatt umgestuft. Deswegen kann es - je nach Höhe des Schadens - günstiger sein, ihn selbst zu bezahlen.
Dass manchmal nicht alles ist, wie es aussieht, musste der Ex-Freund einer Cabrio-Besitzerin feststellen. Die Frau hatte ihrem damaligen Freund den Wagen zu dessen Geburtstag per Fahrzeugschlüssel-Übergabe überlassen. Die beiden trennten sich zwei Jahre danach - und der Mann bestand auf das Auto. Dieser war aber die ganze Zeit über auf die Frau angemeldet, stand stets in ihrer Garage und sie hatte den Zweitschlüssel sowie den Kfz-Brief in ihrem Tresor. Deshalb sei davon auszugehen, dass seinerzeit nur die Nutzung "geschenkt" war, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Der Mann habe die Schlüsselübergabe nicht als "Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs" verstehen dürfen (Az: 3 U 69/11).
Von Maik Heitmann