Richtig verhalten bei einer Polizeikontrolle

Eine Verkehrskontrolle wird oft als unangenehm empfunden. Foto: dpa

Autofahrer müssen bei einer Verkehrskontrolle nicht jeder Aufforderung der Polizei nachkommen.

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SÜDHESSEN. Oft wird eine Polizeikontrolle von den Verkehrsteilnehmern als unangenehm empfunden. Meist ist das unbegründet. Wie sollen sich Autofahrer gegenüber der Polizei verhalten? Und was sollten sie besser lassen?

Autofahrer müssen bei einer Verkehrskontrolle nicht jeder Aufforderung von Polizeibeamten nachkommen. Es gilt stets: Ruhe bewahren. Wird ein Verkehrsteilnehmer aus dem fließenden Verkehr heraus gewunken, so sollte der bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten und dies der Polizei durch Blinken oder langsameres Fahren anzeigen. Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, ist zu folgen. Wer das missachtet, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Während der Kontrolle sollten sich Autofahrer so verhalten, dass sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Dazu zählt zum Beispiel, dass Angehaltene nur aussteigen sollten, wenn sie dazu aufgefordert werden. Gerade nachts wirkt die Situation etwas angespannter. Autofahrer sollten dann bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto warten, bis der Beamte das Gespräch eröffnet. Informative Fragen, beispielsweise, wo man herkomme, müssen nicht beantwortet werden. Personalien sind bekannt zu geben, Fahrzeugpapiere und Führerschein sind auszuhändigen. Der ADAC weist darauf hin, dass die Polizei grundsätzlich auch ohne Grund anhalten darf.

Wird dem Fahrzeuglenker eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so muss er sich nicht dazu äußern. Bleibt die Belehrung durch die Polizei darüber aus, so kann die Aussage des Fahrers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. In jedem Fall sollte gut überlegt werden, ob und wie sich Angehaltene zu einem Vorwurf äußern. Der Hinweis an die Beamten, sich erst juristischen Rat einholen zu wollen, ist legitim.

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Untersucht die Polizei das Auto technisch oder hält sie nach mitgeführten Gegenstände Ausschau, so müssen die Fahrerinnen oder der Fahrer dabei nicht mitwirken. Finden die Beamten verbotene Gegenstände (wie beispielsweise einen Radarwarner), so dürfen sie diese sofort sicherstellen. Das Handy darf nur in Augenschein genommen werden, wenn die Beamten plausible Gründe dafür vortragen, zum Beispiel den Verdacht, das Handy am Ohr gehabt zu haben.

Niemand ist verpflichtet, einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Bei einer Verweigerung wird die Polizei den Verkehrsteilnehmer jedoch für die Blutabnahme mit zur Wache oder ins Krankenhaus nehmen. Wer weder Alkohol noch Drogen konsumiert hat, der sollte dem Test zustimmen. Das beschleunigt die Weiterfahrt.

Fällt ein Verwarnungsgeld an, so sind Autofahrer nicht verpflichtet, an Ort und Stelle zu bezahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro – zum Beispiel für einen „einfachen“ Rotlichtverstoß, der 90 Euro kostet – muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten, so der ADAC. Der Bescheid wird dann zugeschickt.

Von Maik Heitmann